Lebensversicherung

Lebensversicherung
I. Charakterisierung:1. Der Versicherungsfall ist das Erleben eines bestimmten Zeitpunktes (Erlebensfall) oder der Tod des Versicherten während der Versicherungsdauer (Todesfall).
- Ausnahmen:  Berufsunfähigkeitsversicherung,  Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsfall = Eintritt der Berufsunfähigkeit), Aussteuerversicherung (Versicherungsfall kann auch die Heirat sein),  Pflegerentenversicherung und  Dread Disease.
- 2. Die Leistung kann Auszahlung eines Kapitalbetrages (Kapitalversicherung i.w.S.) oder einer Rente (Rentenversicherung) sein.
II. Wichtige Versicherungsformen:1. Risikoversicherung (abgekürzte Todesfallversicherung): Versicherungsdauer ist zeitlich begrenzt. Erlebt der Versicherte das Ende der Versicherungsdauer, wird die Versicherungssumme nicht fällig. Stirbt er jedoch während dieses Zeitraumes, zahlt der Versicherer die vereinbarte Versicherungssumme. Üblicherweise räumen die Versicherer bei mehrjährigen Risikoversicherungen mit gleichbleibender Versicherungssumme innerhalb der ersten zehn Jahre ein Umtauschrecht ein (maximal bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres): Risikoumtauschversicherung.Vorteil: Ohne erneute Gesundheitsprüfung ist innerhalb der bezeichneten Frist bis zur Höhe der Versicherungssumme Umtausch in eine Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall, evtl. auch eine lebenslängliche Todesfallversicherung möglich. Neben Risikoversicherungen mit gleichbleibender Versicherungssumme gibt es auch solche mit fallender Versicherungssumme.
- Vgl. auch  Restschuldversicherung.
- Höchstversicherungsdauer 25 bzw. 35 Jahre.
- 2. Lebenslängliche Todesfallversicherung: Vereinbarte Versicherungssumme wird mit Sicherheit fällig, nämlich beim Tode der versicherten Person, Prämie ist daher auch höher als bei Risikoversicherungen. In „reiner Form“ (z.B. Sterbegeldversicherungen) nur noch selten, meistens wird die Leistung bereits gezahlt, wenn der Versicherte das Alter 85 erreicht hat. Bei laufender Prämienzahlung wird diese Versicherungsform sowohl mit der Zahlungspflicht bis zum Versicherungsfall als auch mit abgekürzter Prämienzahlungsdauer (höchstens bis zum Alter 60 oder 65) angeboten. Bei Abkürzung der Prämienzahlungsdauer läuft die Versicherung nach Erreichen dieses Zeitpunktes in voller Höhe prämienfrei weiter.
- 3. Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall (gemischte L.): Häufigste Form: Die Versicherungsleistung wird beim Tod des Versicherten, spätestens jedoch zum vereinbarten Ablaufzeitpunkt ausgezahlt. Es können auch mehrere Erlebensfallzeitpunkte bestimmt werden (Teilauszahlungsversicherung), z.B. jeweils ein Drittel der Versicherungssumme nach 12, 20 und 30 Jahren seit Versicherungsbeginn. Im Todesfall schuldet der Versicherer je nach Vereinbarung die volle Versicherungssumme oder eine um die bereits erfolgten Auszahlungen verminderte Leistung.
- 4. Versicherung mit festem Auszahlungstermin (Termfixversicherung): Sonderform der gemischten L. Auszahlung der Versicherungssumme auch nach einem Todesfall des Versicherten erst zum festgelegten Termin. Mit dem Tod entfällt jedoch die Pflicht zur Prämienzahlung. Vielfach sind die Versicherer bereit, im Todesfall das diskontierte Kapital auszuzahlen.
- Die Aussteuerversicherung als Sonderform der Termfixversicherung unterscheidet sich von dieser insoweit, als bei Heirat des mitversicherten Kindes vor dem bezeichneten Zeitpunkt (Höchstalter des Kindes 25) die Versicherungssumme in voller Höhe fällig wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Hauptversicherte noch lebt oder bereits vorher gestorben ist. Beim Tod des mitversicherten Kindes ist meistens Rückgewähr der Prämien vorgesehen. Eine weitere Sonderform der Termfixversicherung ist die Ausbildungsversicherung. Eltern können hiermit die Ausbildung bzw. das Studium ihrer Kinder absichern. Zur Auszahlung der Versicherungssumme wird ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt. Stirbt die im Versicherungsvertrag festgelegte Gefahrenperson (i.d.R. ein Elternteil) vor diesem Zeitpunkt, so läuft die Versicherung prämienfrei weiter.
- 5. Erlebensfallversicherung: Die Versicherungsleistung wird nur fällig, wenn der Versicherte den vereinbarten Zeitpunkt erlebt; sie kann Kapitalleistung oder Rente (Leibrente mit aufgeschobenem Rentenbeginn) sein. Stirbt der Versicherte vor dem bezeichneten Zeitpunkt (bei Renten: Rentenbeginn), ist in den meisten Tarifen jedoch auch dafür eine garantierte Leistung, z.B. Rückgewähr der eingezahlten Prämien, vorgesehen; ansonsten sind die eingezahlten Prämien verfallen. Rentenversicherungen bieten darüber hinaus meistens noch eine garantierte Mindestrentendauer von fünf oder mehr Jahren für den Fall, dass der Versicherte kurz nach dem Rentenbeginn versterben sollte, zahlbar an den Begünstigten oder die Erben. Bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht hat der Versicherungsnehmer das Recht, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes an Stelle der Rente eine einmalige Kapitalabfindung zu verlangen. Schließt sich beim Tod des Rentners nahtlos eine Hinterbliebenenrente (Witwenrente) in voller oder geringerer Höhe an, wird vom Rentenübergang gesprochen.
- 6. Zusatzversicherungen zu L.: a) Unfall-Zusatzversicherung, b)  Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, c) Risiko-Zusatzversicherung (zur Aufstockung der Todesfalleistung), vereinzelt auch d) Zeitrenten-Zusatzversicherung (nach dem Tod des Versicherten wird bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt eine Rente gezahlt, häufig zuzüglich eines einmaligen Sterbegelds). Wird die zugrunde liegende L. gekündigt, fällt die Zusatzversicherung weg. Kündigung der Zusatzversicherung beeinträchtigt dagegen die L. nicht.
- 7. Dread Disease.
– (8.) Sonderformen: a) Fondsgebundene L.: (1) Begriff: L., deren Versicherungsleistung (zumindest die Erlebensfalleistung) an die Wertentwicklung der Anteile eines besonderen Anlagestocks (Sondervermögen, Fonds) gebunden ist. Die Versicherungsverträge werden als Fondspolicen bezeichnet. Da die zukünftige Rendite des Fonds unsicher ist, lässt sich auch die Rendite der fondsgebundenen Lebensversicherung nicht prognostizieren. (2) Grundmodelle: Modell A: Die Prämien lauten auf Euro und bleiben während der Versicherungsdauer unverändert. Die in der Prämie enthaltenen Sparanteile werden in Anteilen des vereinbarten Fonds, evtl. auch in einem Fonds-Mix, angelegt. Die Höhe der Erlebensfalleistung richtet sich nach der Anzahl der bis zu diesem Zeitpunkt angesammelten Anteile und deren Kurs; für den Todesfall ist eine Mindestversicherungssumme in Euro vereinbart. Modell B: Die Versicherungssumme und die Prämien lauten auf Investmentanteile eines bestimmten Fonds. Die Todes- und Erlebensfalleistung und die Prämien sind vom Wert der Anteileinheiten des Fonds zum Fälligkeitstag abhängig. Modell B ist in Deutschland nur von geringer Bedeutung. (3) Besonderheiten: Wahlrecht bei der Versicherungsleistung zwischen Sach- (Teile des Fondsvermögens) und Geldleistung, bei Sachleistung Abzug der Übertragungskosten; Wahlrecht zwischen verschiedenen Fonds mit der Möglichkeit des Fondswechsels (Switch) bei neueren Tarifen; Möglichkeit für den Versicherungsnehmer, die Aufteilung der Prämie in Spar- und Risikoanteil innerhalb gewisser Grenzen selbst zu bestimmen; einmalige und befristete beitragsfreie Vertragsverlängerung (Prolongation) bei Vertragsablauf ohne erneute Gesundheitsprüfung.
- b) Versicherung auf verbundene Leben: Eine L. auf das Leben von zwei oder mehr Versicherten; i.d.R. Ehegatten oder Teilhaber. Üblicherweise ist die Versicherungsleistung fällig, wenn die Erste der versicherten Personen stirbt. Erleben bei Versicherungen auf den Todes- und Erlebensfall alle Versicherten den Ablauf, so ist die Leistung am Ende der Versicherungsdauer fällig. Der Tarif kann aber auch vorsehen, dass die Leistung fällig wird, wenn der Letzte der versicherten Personen stirbt.
- c) Aktienindexgebundene L. Kapitalversicherung, deren Leistung an die Entwicklung eines festgelegten Aktienindex gekoppelt ist. Üblicherweise werden eine Mindesttodesfallleistung vereinbart und eine Mindestleistung im Erlebensfall garantiert.
- d) Dynamische L. – e) Vermögenswirksame L. (Vermögensbildungsversicherung): Gemischte L. (auch Termfixversicherungen, Aussteuerversicherungen, Versicherungen auf verbundene Leben) nach einem besonderen Geschäftsplan. Der Arbeitgeber zahlt die Prämien als vermögenswirksame Leistung aufgrund tarifvertraglicher Regelungen. Gesetzliche Auflagen durch das Fünfte Vermögensbilungsgesetz: Keine Zusatzversicherungen, nur für Arbeitnehmer, jährliche Höchstprämie 480 Euro, Rückkaufswert mindestens 50 Prozent der eingezahlten Prämien.
- f) Kleinlebensversicherung. – g) Kollektivlebensversicherung.
- h) Berufsunfähigkeitsversicherung.
- i) Pflegerentenversicherung.
III. Vertrag und Beteiligte:An einem Lebensversicherungsvertrag sind beteiligt: (1)  Versicherungsnehmer, (2)  Versicherer, (3) versicherte Person ( Versicherter). Ist der Versicherte nicht mit dem Versicherungsnehmer (Antragsteller) identisch, so bedarf es gemäß § 159 II VVG bei Versicherungen, die auch für den Todesfall Leistungen vorsehen, grundsätzlich der Einwilligung des Versicherten. (4) Daneben kann der Versicherungsnehmer einen Begünstigten bzw. Bezugsberechtigten bezeichnen ( Bezugsberechtigung).
IV. Prämie (Beitrag):Sie richtet sich nach der Versicherungsform, dem Eintrittsalter des Versicherten, der Versicherungsdauer, der Prämienzahlungsdauer, die nicht mit der Versicherungsdauer übereinstimmen muss (Einmalprämien, bei lebenslänglichen Todesfallversicherungen evtl. Abkürzung, z.B. Ende der Prämienzahlungspflicht bei Vollendung des 60. oder 65. Lebensjahres). Sie ist auf Grundlage des  Äquivalenzprinzips berechnet. Für Versicherungen auf den Todesfall bzw. auf den Todes- und Erlebensfall bedarf es vor der Annahme des Vertrages durch den Versicherer grundsätzlich einer Gesundheitsprüfung (Erklärung des Versicherungsnehmers und/oder des Versicherten über den Gesundheitszustand; ab einer bestimmten Versicherungssumme ärztliche Untersuchung). Auch anomale Risiken (nicht gesund, gefährlicher Beruf, Tropenaufenthalt u.a.) können üblicherweise für den Todesfall Versicherungsschutz erlangen, jedoch zu dem Risiko angemessenen Bedingungen (Risikozuschlag auf die Prämie mit oder ohne Rückgewähr im Erlebensfall,  Wartezeit, Abkürzung der Versicherungsdauer, Staffelung der Versicherungssumme.
V. Überschussbeteiligung(Gewinnbeteiligung, Beitragsrückerstattung): Die Rechnungsgrundlagen zur Kalkulation der Prämien basieren auf äußerst vorsichtigen Annahmen, damit langfristige Verträge selbst unter ungünstigen Bedingungen erfüllt werden können. Daher entstehen Überschüsse („Rohüberschuss“ aus geringerer Sterblichkeit, höheren Zinserträgen, Verwaltungskostenersparnissen), die zum überwiegenden Teil an die Versicherungsnehmer zurückfließen müssen (mindestens 90 Prozent, tatsächlich oft ca. 98 Prozent). Ein Teil des für die Versicherungsnehmer bestimmten Überschusses wird unmittelbar über die Direktgutschrift ausgeschüttet, der verbleibende Rest zunächst der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesen (§ 56a VAG). Daraus erhalten die Versicherungsnehmer mit zeitlicher Verzögerung von ein bis zwei Jahren jährlich einen bestimmten Anteil (laufender Überschussanteil). Zusätzlich wird in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung meist ein Schlussüberschussanteil angesammelt (Schlussüberschussanteilfonds), aus dem bei Ablauf der Versicherung und unter bestimmten Voraussetzungen auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags eine entsprechende Zusatzleistung an den Versicherten ausgezahlt wird. Art (Gewinnverteilungssysteme) und Bedingungen (z.B. Wartezeit) der Überschussbeteiligung sind bei den einzelnen Versicherern sehr unterschiedlich.
- Die laufenden Überschussanteile werden beim Versicherer zu Gunsten des Versicherungsnehmers verzinslich angesammelt, als Prämie zur Erhöhung der Versicherungssumme bzw. Rente (Bonussystem: Summenzuwachs, Rentenzuwachs), oder zur Abkürzung der Versicherungsdauer (v.a. bei Versicherungen mit langer Versicherungsdauer) bzw. der Prämienzahlungsdauer verwendet. Weiterhin kommen die Barauszahlung oder die Verrechnung mit fälligen Prämien in Frage.
VI. Garantiewert:1. Rückkaufswert, Rückvergütung: Betrag, der dem Versicherungsnehmer bzw. Anspruchsberechtigten bei Aufhebung des Vertrages (grundsätzlich nur auf Verlangen des Versicherungsnehmers) vor Eintritt des Versicherungsfalls zusteht.
- Vgl. auch  Rückkauf von Versicherungen. Der G. ist grundsätzlich die Obergrenze für die Beleihung einer L. (Policendarlehen,  Vorauszahlung).
- 2. Prämienfreie Versicherungssumme: Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres kann der Versicherungsnehmer auch die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern das angesparte Deckungskapital dazu ausreicht. Der Versicherer verwendet das Deckungskapital als Einmalprämie und setzt die Versicherungssumme entsprechend herab. Die prämienfreie Summe ist höher als der Rückkaufswert. Kündigung des Vertrages durch den Versicherer wegen Nichtzahlung der Folgeprämien führt grundsätzlich zur prämienfreien Versicherung (§ 175 I VVG).
- 3. Garantiewerttabellen: Die Versicherer sind verpflichtet, die Versicherungsnehmer über die Höhe dieser Werte zu unterrichten.
VII. Versicherungsfall:Dem Versicherer sind vom Anspruchsteller die in den Versicherungsbedingungen genannten Unterlagen einzureichen. Im Todesfall kann der Versicherer aufgrund der Inhaberklausel (hinkendes Inhaberpapier) den Inhaber des Versicherungsscheines als anspruchsberechtigt ansehen, es sei denn, Anschein oder Tatsachen sprechen dagegen (Bezugsrecht einer anderen Person, Abtretung etc.). Für Selbstmord gelten Sonderregelungen in den Versicherungsbedingungen.
VIII. Verwendungsmöglichkeiten/Besteuerung:1. Für private Zwecke: a) Versorgung bzw. Vorsorge: Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und anderer kollektiver Versorgungseinrichtungen werden durch  betriebliche Altersversorgung und individuelle Vorsorge, v.a. durch L. ergänzt. (Drei-Säulen-Konzeption,  Alters- und Hinterbliebenenversorgung). Dies ist zunehmend notwendig, um die Versorgungslücken zu schließen, die die GRV angesichts ihrer sinkenden Leistungsfähigkeit (bes. vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklungen) hinterlässt.
- b) Einkommensteuerliche Behandlung: Beiträge zur L. sind unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Höchstbeträge für  Vorsorgeaufwendungen als  Sonderausgaben im Sinn des § 10 I Nr. 2b EStG abzugsfähig, seit 2004 werden nur noch 88 Prozent der gezahlten Beiträge berücksichtigt. Die Zinsen aus Sparanteilen der Lebensversicherungsbeiträge gehören grundsätzlich zu den  Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 I Nr. 6 EStG).
- Ausnahmen: Zinsen aus L., die im Sinn des § 10 I Nr. 2b EStG begünstigt sind, sowie aus fondsgebundenen L., wenn sie mit Beiträgen verrechnet werden oder im Versicherungsfall bzw. bei Vertragsrückkauf nach zwölf Jahren ausgezahlt werden.
- c) Erbschaftsteuerliche Behandlung: Im Todesfall ausgezahlte L. fallen nicht in den Nachlass, sind aber beim Berechtigten unmittelbar als  Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG) zu versteuern.
- 2. Für betriebliche Zwecke: a) Versicherungen des Betriebes für Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter ( Direktversicherung; die dort aufgezeigten steuerlichen Vorteile beziehen sich nur auf Versicherungen zu Gunsten von Arbeitnehmern).
- b) Versicherungen für den Betrieb: (1) Begriff: Der Betrieb ist Versicherungsnehmer. Im Gegensatz zur  Direktversicherung wird kein Bezugsberechtigter bezeichnet. Im Versicherungsfall steht die Leistung dem Betrieb zu. Versicherte Person ist ein Arbeitnehmer, ein freier Mitarbeiter oder auch ein Mitgesellschafter.
- (2) „Echte Rückdeckungsversicherung“: Versicherungen zur Rückdeckung betrieblicher  Direktzusagen. Vollrückdeckung oder auch kongruente Rückdeckung bedeutet, dass die Versicherung in Art und Höhe dem Inhalt der Ruhegeldverpflichtung entspricht. Mit Teilrückdeckung oder partieller Rückdeckung sind Versicherungen gekennzeichnet, die sich nur auf ein bestimmtes Risiko (z.B. nur auf den Todesfall, also auf Leistungen an Hinterbliebene) oder einen Teilbetrag der Verpflichtung beziehen. Für die Teilrückdeckung eignen sich u.a. neben Risikoversicherungen u.a. lebenslängliche Todesfallversicherungen.
- (3) „Unechte Rückdeckungsversicherung“: Beim Tod eines Mitarbeiters oder bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb entstehen neben evtl. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung manchmal erhebliche Aufwendungen (Anstellung und Einarbeitung einer neuen Kraft) oder Ertragseinbußen (Wegfall von Kundenbeziehungen u.a.). Mit einer Versicherung auf das Leben solch einer „Schlüsselkraft“ (Keyman-Versicherung) oder auf das Leben eines Handelsvertreters (zur Sicherung eines evtl.  Ausgleichsanspruches) wälzt der Betrieb das Risiko (Liquiditätsengpass, Gewinnausfall) ganz oder teilweise auf den Versicherer ab.
- (4) Steuerliche Behandlung der Rückdeckungsversicherung: (a) Steuerbilanz: Die Prämien sind  Betriebsausgaben. Der Rückdeckungsanspruch ist in Höhe des geschäftsplanmäßigen  Deckungskapitals der Versicherung zu aktivieren. (b) Bewertungsgesetz: Vor Fälligkeit der Versicherungsleistung gehört die Versicherung gemäß § 12 IV BewG mit 2/3 der eingezahlten Prämien oder dem Rückkaufswert zum Betriebsvermögen. Rentenversicherungen werden nach dem Rentenbeginn mit den in der Anlage 9 zum § 14 BewG angegebenen Barwertbeträgen bewertet.
- (5) Bedeutung der Rückdeckungsversicherungen: Ein Mittel der Risikopolitik des Betriebes. Mit ihnen kann der fehlende Risikoausgleich herbeigeführt werden. Bes. wichtig ist das für kleine Unternehmen, für Einzelzusagen und bei Kapitalverpflichtungen.
- 3. L. und Kredit: a) Kredit durch L.: In Höhe des Rückkaufswertes besteht ein „Vermögenswert“. Durch Abtretung oder Verpfändung der Versicherungsansprüche z.B. an ein Kreditinstitut oder an einen Lieferanten dient der L.-Vertrag zur Sicherung oder häufig als Grundlage für einen Kredit. Grundsätzlich sind auch Versicherer bereit, Policendarlehen zu gewähren, das sind verzinsliche Vorauszahlungen der Versicherungsleistungen, gut geeignet zur kurz- und mittelfristigen Finanzierung. Der Darlehensnehmer ist flexibel, da er selbst Rückzahlungstermine und -beträge bestimmt. Ist die Versicherung beim Eintritt des Versicherungsfalls noch beliehen bzw. besteht noch eine Vorauszahlung, so steht dem Versicherungsnehmer bzw. Bezugsberechtigten nur die um die Schuld verminderte Leistung zur Verfügung.
- b) Versicherung bei Kredit: Die auf das Leben des Schuldners abgeschlossene Todesfallversicherung gibt dessen Angehörigen und dem Gläubiger Sicherheit. Stirbt der Schuldner vor Tilgung der Schuld, so ist das Geld für die Rückzahlung vorhanden. Soll die Tilgung auf jeden Fall (sowohl bei Tod als auch beim Erreichen des Tilgungstermins) mit der Lebensversicherungsleistung erfolgen, so bedarf es einer Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall.
- Vgl. auch  Hypothekentilgungsversicherung. Literatursuche zu "Lebensversicherung" auf www.gabler.de

Lexikon der Economics. 2013.

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